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Nebenjobs
Die Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt ist enorm, gerade in der heutigen Zeit, wo die Zahl der Arbeitslosen so hoch ist wie nie zuvor. Wer trotz aller Bemühungen um eine Festanstellung erfolglos bleibt, darf den Kopf nicht in den Sand stecken, sondern nach möglichen Alternativen wie Umschulung, Praktikum oder geringfügige Beschäftigungen suchen. Geringfügige Beschäftigungen werden gerne von Studenten oder Schülern genutzt, die sich somit ihre Ausbildung oder ihren Lebensstandard finanzieren. Auch als Nebenjob bezeichnet, verdienen sich Berufstätige damit gerne ein paar Mark dazu. Dies sollte jedoch vorher mit dem eigentlichen Arbeitgeber abgeklärt werden. Nach der Arbeit ist somit vor der Arbeit, viele Menschen halten sich auf Grund der wirtschaftlichen Situation mit Nebenjobs über Wasser, sei es als Pizzalieferant oder als Tellerwäscher. Als geringfügige Beschäftigung bezeichnet man ein Arbeitsverhältnis, dass steuerfrei ist und dessen Verdienstgrenze bei 400 Euro im Monat liegt. Der Arbeitgeber führt für diese Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge pauschal ab.

Aushilfen sind für viele Unternehmen, gerade im Hotel- und Gastgewerbe eine günstig Alternative, um die anfallenden Aufgaben und Arbeiten trotz geringer Investitionen effizient abzuwickeln. Geringfügige Beschäftigungen sollten allerdings nur als Übergangslösung oder als Sprungbrett für eine Festanstellung genutzt werden. Das Ausüben mehrer Nebenjobs ist möglich und abgabefrei, wenn der Gesamtverdienst aller Minijobs zusammen nicht über 400 Euro liegt, ansonsten ist er versicherungspflichtig. Bei den Mini-Jobs muss der Betrag bis zu 400,00 Eur dem Arbeitnehmer netto, d.h. ohne Abzüge ausgezahlt werden. Dabei sollte vorher abgeklärt werden, ob der Arbeitgeber beispielsweise Fahrkosten oder Krankenkassenbeiträge zusätzlich zahlt, da diese Ausgaben sonst das Gehalt extrem schmälern würden.
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 Recht & Nebenjob
Jeder hat das Recht, einen Nebenjob auszuüben. Der Arbeitgeber darf seine Zustimmung nicht verweigern, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind: Der Nebenjob darf zu keinem Interessenkonflikt führen (Konkurrenz- unternehmen). Außerdem darf der Nebenjob nicht den Hauptjob negativ beeinflussen. Das Recht auf eine nebenberufliche Tätigkeit kann sogar vor Gerricht erstritten werden. Bei einem solchen Schritt ist sicherlich bei nächster Gelegenheit mit einer ordentlichen Kündigung der Hauptarbeitsstelle durch den Arbeitgeber zu rechnen. Eine Meldung einer Nebentätigkeit an den Arbeitgeber ist obligatorisch. Aber selbst wenn diese unterbleibt, bleibt das Recht darauf bestehen. Die Meldung kann jederzeit nachgeholt werden.

In jedem Falle muss der Hauptjob an erster Stelle stehen. Unkonzentriertes Arbeiten auf Grund Übermüdung oder Ablenkungen durch nebenjobbedingte Telefonate u.a. sind Pflichtverletzungen, die von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung führen können.

Nebenjobs können auf Minijob- oder freiberuflicher Basis ausgeführt werden. Dabei sind auf jeden Fall auch die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten, denn Schwarzarbeit steht unter Strafe.